AUBÖCK BAU GMBH

AGBs

AUBÖCK BAU GMBH
AGBs

ALLGEMEINE AUFTRAGS- & LIEFERBEDINGUNGEN FÜR SUBUNTERNEHMER

1. Präambel

Die folgenden Auftrags- und Lieferbedingungen gelten für alle bestehenden und auch künftighin vom Auftraggeber (AG) an den Auftragnehmer (AN) zu erteilenden Subunternehmeraufträge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben welcher Art auch immer, sei es auf Seiten des Auftraggebers als Generalunternehmer oder sonst als Bauführer in jeglicher Form. Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen gelten jeweils subsidiär zu den Bedingungen im Auftrag.

2. Leistungsumfang und Preise

2.1. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebots zu überzeugen, dass die in der Leistungsbeschreibung angeführten Leistungen vollständig sind und keine zusätzlichen Arbeiten notwendig sind, um das Werk herstellen zu können. Sollten daher notwendige Arbeiten im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sein, so hat der AN dem AG dies anzuzeigen, ansonsten der AN für alle nicht im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen seinen Anspruch auf Entgelt verliert. Der AN hat sich weiters an Ort und Stelle und anhand von Plänen, die vom AG über Verlangen des AN zur Verfügung zu stellen sind, zu überzeugen, dass die im Leistungsverzeichnis angebotenen Leistungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten so wie vereinbart ausführbar sind und keine Hindernisse bestehen. Sollte der AN erst während der Ausführung ein Hindernis bemerken, dass der ordnungsgemäßen Ausführung seiner eigenen Leistung entgegensteht, so hat er dies auf seine Kosten zu beseitigen.
2.2. Sollte der Auftrag pauschaliert vergeben werden gilt dies für den Preis und die Leistung, sodass der NU auch das Vollständigkeitsrisiko trägt und den Gesamterfolg schuldet. Der Leistungsumfang des NU umfasst daher alle Lieferungen und Leistungen, die zur funktions- und nutzungsfähigen Herstellung seiner Gewerke erforderlich sind. Das gilt auch für einzelne Lieferungen und Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich in den Vertragsbestandteilen angeführt sind, deren Notwendigkeit sich aber aus den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Verhandlungsprotokolls dem NU bekannten Informationen und dem daraus erkennbaren technischen Erfolg gibt.
2.3. Die dem Auftrag zugrunde liegenden Einheits- oder Pauschalpreise gelten bis zur Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens durch den AG als unveränderliche Festpreise vereinbart. Preisschwankungen bei Rohstoffen, Materialien oder Löhnen in welcher Höhe auch immer und unabhängig von der Ursache berühren die vereinbarten Festpreise ausdrücklich nicht. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zu Änderungen der Einheitspreise.
2.4. Regiearbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher Anordnung und vorheriger schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden. Sämtliche in Zusammenhang mit einem Auftrag anfallenden Regiearbeiten gelten als angehängte Regien.
2.5. Der Auftrag ist vom AN persönlich oder durch eigene Dienstnehmer zu erbringen. Eine Weitergabe des Auftrages an Dritte durch den AN ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG möglich.
2.6. Die vereinbarte Auftragssumme gilt als nicht überschreitbare Höchstgrenze. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen vor Durchführung als Zusatzauftrag oder als Nachtrag schriftlich vereinbart werden, ansonsten der AN seinen Anspruch auf Entgelt verliert.
2.7. Die Baustelleneinrichtung kann nur verrechnet werden, wenn diese im Leistungsverzeichnis ausdrücklich angeführt und ausgepreist ist. Sofern für Baustelleneinrichtung ein Entgelt vereinbart ist, so ist dieses ausdrücklich nur einmalig für den gesamten Auftrag im Rahmen eines Bauvorhabens samt Zusatzaufträgen und Nachträgen zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob der Auftrag vom AN in einem oder in Teilen erbracht wird.
2.8. Sollten einzelne Leistungspositionen um mehr als 5% überschritten werden, müssen diese vor Durchführung in Form eines Zusatzauftrages schriftlich vereinbart werden.

3. Ausführungstermine

3.1. Die im Auftrag vereinbarten Ausführungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine gelten als fix vereinbart. Eine Verlängerung von Terminen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Schlechtwetter oder sonstige Umweltereignisse verlängern die vereinbarte Ausführungsdauer oder verschieben die vereinbarten Termine nicht.
3.2. Der Ablauf der Arbeiten hat im Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung und in Abstimmung mit den von anderen Personen auf der Baustelle zu erbringenden Leistungen zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Ausführung der Arbeiten durch den AN über Anweisung des AG auch in Teilabschnitten zu erfolgen.
3.3. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich der Arbeitszeit des AG bzw der Baustelle anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind vorher mit der örtlichen Bauleitung zu vereinbaren.

4. Rechnungen und Zahlungsbedingungen

4.1. Während der Ausführung der Leistung können vom AN am Monatsende im Nachhinein in aufsummierter Form Teilrechnungen gelegt werden, wobei bis zur Freigabe der Schlussrechnung ein 10% Deckungsrücklass einbehalten wird. Die vom AN erbrachten Leistungen sind jeweils mit der Teilrechnung in überprüfbarer Form nachzuweisen. Eine Leistung ist nur dann überprüfbar, wenn zur Berechnung der Mengen und/oder Massen nachvollziehbare Pläne oder Skizzen beigelegt werden. Ist die Teilrechnung nicht überprüfbar, so ist diese nicht fällig und dem AN zur Verbesserung zurückzustellen.
4.2. Bei einer Ausführungsdauer bis ein Monat können keine Teilrechnungen gelegt werden.
4.3. Die Frist zur Überprüfung der gelegten Teilrechnungen für den AG beträgt 30 Tage ab Einlangen der Teilrechnung samt den notwendigen Beilagen beim AG.
4.4. Die Schlussrechnung kann vom AN erst nach Anzeige der Fertigstellung seiner mangelfreien Arbeiten an den Bauherrn gelegt werden. Widerspricht der AG der Fertigstellungsanzeige wegen notwendiger Verbesserungen binnen vierzehn Tagen ab Anzeige, so gilt der Auftrag durch den AN als nicht fertig gestellt, und zwar unabhängig vom Ausmaß des oder der Mängel. Erfolgt kein Widerspruch durch den AG so stellt dies keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzrechte dar.
4.5. Der AN hat binnen 3 Wochen nach Fertigstellung seiner Arbeiten die Massenaufstellung in überprüfbarer Form unter Beilegung von Plänen und Skizzen dem AG zu übermitteln. Kommt der AN dieser Obliegenheit innerhalb der vereinbarten Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, selbst Aufmass zu nehmen und die Massen mit bindender Wirkung für den AN auf dessen Kosten festzustellen und abzurechnen.
4.6. Die Frist zur Überprüfung der gelegten Schlussrechnungen für den AG beträgt 90 Tage ab Einlangen der Schlussrechnung samt den notwendigen Beilagen beim AG.
4.7. Bei der Schlussrechnung ist ein Haftrücklass von netto 5% zuzüglich einer allfälligen USt der geprüften und berechtigten Rechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Haftrücklass wird vom AG bis zum Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist einbehalten; in Ermangelung der Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Falls eine Ablösung des Haftrücklasses vereinbart wurde, so ist diese durch einen unbedingten abstrakten Bankgarantiebrief eines anerkannten inländischen Bankinstitutes möglich, jedoch frühestens im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Gewährleistungsfrist laut Punkt 5. Bei Auftragssummen unter € 20.000,00 exkl. USt erhöht sich der Haftrücklass auf 7%.
4.8. Das Zahlungsziel beträgt für alle Teil- oder Schlussrechnungen 45 Tage netto, gerechnet ab dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist für die jeweilige Rechnung. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist mit 3% Skonto zu bezahlen.
4.9. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, ist von der Schlussrechnung 1,5% der geprüften und berechtigten Rechnungssumme für die Zurverfügungstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, WC, usw.) durch den AG in Abzug zu bringen.
4.10. Betriebsurlaube des AG verlängern die die Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen des AG um die Dauer des Betriebsurlaubes.
4.11. Zahlungen, die innerhalb einer Woche nach Ablauf der Skontofrist erfolgen, gelten als innerhalb der Skontofrist geleistet.
4.12. Sämtliche Rechnungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen können mit Zustellwirkung an den AG ausschließlich im normalen Postweg an folgende Adresse übermittelt werden: Auböck Bau GmbH, Drosselstraße 36, 4470 Enns.
4.13. Nach Legung der Schlussrechnung können keinerlei Nachforderungen gestellt werden.
4.14. In jedem Fall der Neuvorlage einer Rechnung wird der Fristablauf ab Neuvorlage gerechnet.
4.15. Im Sinne des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 § 19 sind Ihre Bauleistungen netto an uns zu fakturieren. Weiters ist unsere UID-Nummer ATU 62027602 mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld auf uns übertragen wird, anzuführen.
4.16. Forderungsabtretungen werden nicht anerkannt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsfrist für die vom AN erbrachten Leistungen wird mit 3 Jahren und 6 Monaten vereinbart.
5.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellungsanzeige des AN an den AG zu laufen, frühestens jedoch mit Abnahme des gesamten mangelfreien Bauvorhabens durch den Bauherrn.
5.3. Allfällig dem AN von eigenen Zulieferanten gewährte längere Gewährleistungsfristen oder Garantien gelten dem AG im selben Ausmaß eingeräumt.
5.4. Bestehen bei Ablauf der Gewährleistungsfrist aus den Leistungen des NU Gewährleistungsansprüche des AG und/oder seitens Fa. AUBÖCK, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den zur Behebung erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 12 Monate.
5.5. Abweichend von ÖNorm A2060 Punkt 10.2.3.3. und ÖNorm B2110 Punkt 12.2.3.3. wird vermutet, dass Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden, bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

6. Haftung und Pönale

6.1. Sollte der AN mit seiner Leistung in Verzug geraten und die vereinbarten Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bzw. –fristen nicht einhalten, so gilt ein Pönale in Höhe von 0,5% mindestens jedoch EUR 250,00 der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme pro Kalendertag der Überschreitung als vereinbart. Der AG ist jedoch berechtigt, anstelle des Pönales einen tatsächlichen höheren Schaden beim AN geltend zu machen.
6.2. Gerät der AG gegenüber seinem Bauherrn selbst aufgrund einer Terminüberschreitung durch den AN in Verzug und wird er dadurch schadenersatzpflichtig, sei es im Wege des Pönales oder nach allgemeinem Schadenersatzrecht, so verpflichtet sich der AN eine solche gegenüber dem AG geltend gemachte berechtigte Schadenersatzforderung an den AG innerhalb von sieben Tagen ab Aufforderung zu bezahlen.
6.3. Der AG haftet dem AN nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollte der AN gegenüber dem AG einen Schadenersatzanspruch geltend machen, so trifft ihn die Beweislast sowohl für die Kausalität als auch das Verschulden hinsichtlich des entstandenen Schadens. Macht der AG gegen den AN einen Schadenersatzanspruch geltend, so trifft den AN die Beweislast für seine Nichtkausalität und sein Nichtverschulden hinsichtlich des entstandenen Schadens.
6.4. Wird der Bauherr durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen in seinem Vermögen geschädigt und wird dieser Schaden vom Bauherrn gegenüber dem AG geltend gemacht, so verpflichtet sich der AN eine solche gegenüber dem AG geltend gemachte berechtigte Schadenersatzforderung an den AG innerhalb von sieben Tagen ab Aufforderung zu bezahlen. Erhebt der AN innerhalb von sieben Tagen ab dieser Aufforderung durch den AG keinen berechtigten und nachvollziehbaren Widerspruch, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen des Schadens, die Kausalität und das Verschulden den AN trifft, so gilt der geltend gemachte Anspruch vom AN gegenüber dem AG als anerkannt.
6.5. Ist es notwendig, dass an Arbeiten des AN Verbesserungen vorzunehmen sind, und kommt der AN innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung zur Verbesserung dem nicht nach, so ist der AG berechtigt, ohne weitere Vorankündigung eine Ersatzvornahme auf Kosten des AN vorzunehmen und diese Kosten von der Schlussrechnung einzubehalten. Wird die Ersatzvornahme durch den AG selbst vorgenommen, so kann der AG die eigenen Regiesätze (Verkaufspreis) verrechnen. Sollten Mängel innerhalb der Prüffrist auftreten, wird die Zahlung der Schlussrechnung unter Wahrung der Skontofrist bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel ausgesetzt.
6.6. Der AG ist berechtigt, im Rahmen der Schadensabwicklung von vom AN verursachten Schäden den eigenen zusätzlichen Aufwand für Besichtigungen, Besprechungen, Befundaufnahmen usw. für eigene Angestellte mit netto EUR 60,00 pro Stunde an den AN weiterzuverrechnen. In diesem Zusammenhang kann der AG darüber hinaus angefallene tatsächlich höhere Kosten für externe Berater, Architekten und Sachverständige an den AN in voller Höhe weiterverrechnen.
6.7. Für Schäden, deren Verursacher sich nicht eruieren lässt, behält der AG, 1,5% der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme ein.

7. Versicherungen

7.1 Der AN ist verpflichtet, das Haftpflichtrisiko durch ein entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang abzudecken. Auf Verlangen des AG ist die Polizze in Kopie zu übermitteln.
7.2. Sofern der AG eine umfangreiche Bauwesenversicherung abgeschlossen hat, ist er berechtigt bei der Schlussrechnung 0,4% der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme für Bauwesenversicherung in Abzug zu bringen.

8. Sonstiges

8.1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten, und zwar insbesondere die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sowie die Arbeitszeitvorschriften. Darüber hinaus erklärt der AN sämtliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten. Ausländische Arbeitnehmer des AN sind verpflichtet, über Verlangen des AG einen amtlichen Lichtbildausweis sowie die Sozialversicherungskarte vorzuweisen. Der AN ist überhaupt verpflichtet, Kontrollen durch den AG oder Behörden in jeder Weise zu unterstützen. Sollten über den AG gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen aufgrund von Verstößen des AN bzw seiner Dienstnehmer verhängt werden, so verpflichtet sich der AN den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN verpflichtet sich alle geforderten Unterlagen vor Arbeitsbeginn vorzulegen, die für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung aller Mitarbeiter und deren Kollektivvertraglichen Entlohnung, nachzuweisen sind. Außerdem ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Gewerbeschein vorzulegen. Etwaige Änderungen der Umstände (z.B. neu eingesetzte Arbeitskräfte) hat der NU unverzüglich mitzuteilen und die entsprechend erforderlichen Nachweise unverzüglich vorzulegen. Bis zur vollständigen Vorlage der genannten Unterlagen werden keine Zahlungen an den NU geleistet. Der NU ist verpflichtet, für seine Arbeitskräfte Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel in deutscher Sprache auf der Baustelle bereit zu halten.
8.2. Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem AN wird als Gerichtsstand das für den Hauptsitz des AG zuständige ordentliche Gericht als vereinbart.
8.3. Sollte der AN mit Zahlungen gegenüber dem AG aus welchem Rechtsgrund auch immer säumig werden, so gelten 10% Verzugszinsen pA als vereinbart. Der AN verpflichtet sich weiters, sämtliche mit der Einbringung säumiger Beträge anfallenden Kosten zu tragen.
8.4. Sämtliche Abänderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen oder eines zwischen dem AG und dem AN geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Dienstnehmer des AG sind, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, nicht berechtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen welcher Art auch immer abzugeben oder entgegenzunehmen.
8.5. Der AN trifft mit dem Bauherrn keine Nebenabreden und Vereinbarungen.
8.6. Dienstnehmer des AG sind, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, nicht berechtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen welcher Art auch immer abzugeben oder entgegenzunehmen.

 

ALLGEMEINE AUFTRAGS- & LIEFERBEDINGUNGEN FÜR LIEFERANTEN

Präambel

Die Auböck Bau GmbH schließt Lieferverträge auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Als Besteller ist die Auböck Bau GmbH anzusehen. Lieferant ist das Unternehmen, das vom Besteller mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird.

Geltungsbereich

Für Bestellungen gelten die Bestimmungen der Bestellung und die Allgemeinen Bestellbedingungen in dieser Reihenfolge. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich abbedungen, auch wenn sie in Auftragsbestätigungen aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Die Bestellbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Lieferungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

Lieferscheine

Die Bestell- und Kostenstellennummer sind in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr unbedingt anzuführen. Mit den Lieferungen sind Lieferscheine über Art und Menge der Lieferung (und gegebenenfalls auch der Verpackung) vorzulegen.

Gefahrtragung, Verzug

Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellte Lieferung zum angegebenen Termin zum vereinbarten Bestimmungsort zu liefern. Ungeachtet des Rechtes, die Lieferung vor dem vereinbarten Termin zurückzuweisen, trägt der Lieferant bis zur Übernahme die Gefahr. Falls in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant bei Verzug eine Vertragsstrafe pro Kalendertag in Höhe von 0,5% des Preises, abzüglich allfälliger Nachlässe, zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Die Vertragsstrafe setzt kein Verschulden voraus und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Lieferung

Die Lieferung wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei Bestimmungsort geliefert. Der Lieferant hat seine Lieferung den internationalen Vorschriften entsprechend verpackt, konserviert und signiert zu versenden. Der Lieferant hat sämtliche Bestimmungen des Gefahrgüterbeförderungsgesetzes samt Verordnung sowie des Europäischen Übereinkommend über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten. Der Lieferant bestätigt, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten des Bestimmungsortes einschließlich Zufahrt bekannt sind. Der Lieferant haftet für von ihm verursachten Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen und hält den Besitzer schad- und klaglos.

Weitergabe von Leistungen

Der Verkäufer ist ohne schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die in der Bestellung zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen Österreichischen und Europäischen Normen und Sicherheitsvorschriften, subsidär den DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechend und am Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. In Abänderung des §377 HGB  besteht keine Verpflichtung, die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 3 Jahre, doch hat der Lieferanten bei Verarbeitung oder Überlassung an Dritte jedenfalls auf jene Dauer Gewähr zu leisten, wie der Besteller gegenüber seinem Auftraggeber zur Gewährleistung verpflichtet ist; dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Lieferant bewegliche Sachen liefert, die zu unbeweglichen verarbeitet werden. Der Lieferant haftet für etwaige Beratungsschulden.

Umweltschutz, Verpackung

Der Lieferant hat alle Lieferungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen. Der Lieferant hat sämtliche Bestimmungen des Chemikaliengesetzes samt Verordnung sowie der ÖNORM Z1008 einzuhalten. Eine Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitung ist bei der Übernahme nachweislich ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, die gesamte Verpackung zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern der Lieferant für diese Verpackung keine Lizenzgebühr an die ARA abgeführt hat.

Qualitäts- und Mengenabweichungen

Mit Unterfertigung der Lieferscheine wird lediglich der Empfang der Lieferung, nicht jedoch deren Menge oder Qualität bestätigt. Sollten Abweichungen zwischen den Mengen laut Lieferscheinen und tatsächlich gelieferten Mengen festgestellt werden, sind nur die tatsächlichen Mengen zu vergüten. Mehrlieferungen können jederzeit zurückgewiesen werden. Verpackungen werden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung vergütet. Weichen Lieferungen von der bestellten Qualität ab, ist der Besteller berechtigt, diese nach Empfangnahme zurückzuweisen, auf Austausch zu bestehen, kostenlose Beseitigung der Mängel oder angemessene Preisminderung zu fordern. Der Lieferant haftet bei mangelhaften Lieferungen für die Transportkosten, die Kosten für einen allfälligen Ein- und Ausbau, die Kosten für die Beseitigung von dadurch verursachten Bauwerksmängel, sowie für alle Nachteile und Folgeschäden (einschl. Pönaleverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Auftraggeber).

Zahlung

Die Rechnung ist zweifach unter Angabe der Kostenstellennummer an die angegebene Anschrift zu senden. Mangels anderer Vereinbarungen werden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 60 Tagen 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Skontoabzug nach Übernahme und Rechnungserhalt geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin oder einer allfälligen Einigung über die Preisminderung. Betriebsurlaube des AG verlängern die Zahlungs- und Skontofristen des AG um die Dauer des Betriebsurlaubes. Das Recht auf Skonto für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlung wird dadurch nicht aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Sämtliche Rechnungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen können mit Zustellwirkung an den AG ausschließlich im normalen Postweg an folgende Adresse übermittelt werden: Auböck Bau GmbH, Drosselstraße 36, 4470 Enns. Die Zahlungsüberweisung des AG erfolgen – EDV unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Brutto-NettoWechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche in der die Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank eingelangt bzw. der Wechsel zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt. Sie erklären sich mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung von maximal fünf Arbeitstagen ausdrücklich einverstanden. Der AG behält sich überdies die direkte Überweisung von Umsatzsteuerbeträgen, die der AN in Rechnung gestellt hat, an das Finanzamt vor.

Gegenforderungen

Allfällige gegen den Lieferanten bestehende Gegenforderungen werden sowohl bei einer Abtretung, als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung seiner Forderung vorweg in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der Besteller oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind.

Forderungsabtretungen

Forderungsabtretungen werden nicht akzeptiert.

Preise

Die in der Bestellung angeführten Preise sind Festpreise. Ermäßigt jedoch der Lieferant seine Preise gegenüber anderen Abnehmern bis zum Liefertag, kommt die Ermäßigung auch dem Besteller zu Gute. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich allfälliger Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Eigentums- und Urheberrechte

Die zur Anfertigung der Lieferung vom Besteller übergebenen Muster, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, sowie sonstige Unterlagen belieben im Eigentum des Bestellers und sind bei der Übernahme zurückzustellen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Sie dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers Fotos von der Baustelle anfertigen; Veröffentlichungen jeglicher Art sind untersagt.

Rücktrittsrecht

Der Besteller ist berechtigt, von einzelnen oder noch offenen Teillieferungen mit sofortiger Wirkung und ohne irgendwelche Verpflichtungen zurückzutreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Bestimmung der Bestellung verletzt, insbesondere bei Eintreten von Qualitätsänderungen sowie bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Lieferung, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Im Falle des Rücktritts haftet der Lieferant für alle dadurch entstandenen Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der Besteller ist insbesondere zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten ohne Einholung von Konkurrenzofferten berechtigt. Sollte der Bauvertrag zwischen dem Besteller und seinem Auftraggeber aufgelöst werden, oder sollte kein Bedarf für die bestellte Lieferung gegeben sein, so werden jede Leistungen abgegolten, die der Lieferant bis zu diesem Zeitpunkt erbracht hat. Darüber hinausgehende Ansprüche, welcher Art auch immer, bestehen nicht.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der jeweilige Bestimmungsort laut Bestellung

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Landesgericht Steyr. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Bei Auslandsgeschäften werden das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), das UN-Kaufrecht sowie das UNCITRAL Kaufrecht nicht angewendet.

 

PDF-Dateien zum Download
Allgemeine Auftragsbedingungen für Lieferanten 10/2021
Allgemeine Auftragsbedingungen für Subunternehmer 10/2021

ALLGEMEINE
AUFTRAGS- &
LIEFERBEDIN-
GUNGEN FÜR SUB-
UNTERNEHMER

1. Präambel

Die folgenden Auftrags- und Lieferbedingungen gelten für alle bestehenden und auch künftighin vom Auftraggeber (AG) an den Auftragnehmer (AN) zu erteilenden Subunternehmeraufträge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben welcher Art auch immer, sei es auf Seiten des Auftraggebers als Generalunternehmer oder sonst als Bauführer in jeglicher Form. Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen gelten jeweils subsidiär zu den Bedingungen im Auftrag.

2. Leistungsumfang und Preise

2.1. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebots zu überzeugen, dass die in der Leistungsbeschreibung angeführten Leistungen vollständig sind und keine zusätzlichen Arbeiten notwendig sind, um das Werk herstellen zu können. Sollten daher notwendige Arbeiten im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sein, so hat der AN dem AG dies anzuzeigen, ansonsten der AN für alle nicht im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen seinen Anspruch auf Entgelt verliert. Der AN hat sich weiters an Ort und Stelle und anhand von Plänen, die vom AG über Verlangen des AN zur Verfügung zu stellen sind, zu überzeugen, dass die im Leistungsverzeichnis angebotenen Leistungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten so wie vereinbart ausführbar sind und keine Hindernisse bestehen. Sollte der AN erst während der Ausführung ein Hindernis bemerken, dass der ordnungsgemäßen Ausführung seiner eigenen Leistung entgegensteht, so hat er dies auf seine Kosten zu beseitigen.
2.2. Sollte der Auftrag pauschaliert vergeben werden gilt dies für den Preis und die Leistung, sodass der NU auch das Vollständigkeitsrisiko trägt und den Gesamterfolg schuldet. Der Leistungsumfang des NU umfasst daher alle Lieferungen und Leistungen, die zur funktions- und nutzungsfähigen Herstellung seiner Gewerke erforderlich sind. Das gilt auch für einzelne Lieferungen und Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich in den Vertragsbestandteilen angeführt sind, deren Notwendigkeit sich aber aus den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Verhandlungsprotokolls dem NU bekannten Informationen und dem daraus erkennbaren technischen Erfolg gibt.
2.3. Die dem Auftrag zugrunde liegenden Einheits- oder Pauschalpreise gelten bis zur Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens durch den AG als unveränderliche Festpreise vereinbart. Preisschwankungen bei Rohstoffen, Materialien oder Löhnen in welcher Höhe auch immer und unabhängig von der Ursache berühren die vereinbarten Festpreise ausdrücklich nicht. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zu Änderungen der Einheitspreise.
2.4. Regiearbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher Anordnung und vorheriger schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden. Sämtliche in Zusammenhang mit einem Auftrag anfallenden Regiearbeiten gelten als angehängte Regien.
2.5. Der Auftrag ist vom AN persönlich oder durch eigene Dienstnehmer zu erbringen. Eine Weitergabe des Auftrages an Dritte durch den AN ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG möglich.
2.6. Die vereinbarte Auftragssumme gilt als nicht überschreitbare Höchstgrenze. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen vor Durchführung als Zusatzauftrag oder als Nachtrag schriftlich vereinbart werden, ansonsten der AN seinen Anspruch auf Entgelt verliert.
2.7. Die Baustelleneinrichtung kann nur verrechnet werden, wenn diese im Leistungsverzeichnis ausdrücklich angeführt und ausgepreist ist. Sofern für Baustelleneinrichtung ein Entgelt vereinbart ist, so ist dieses ausdrücklich nur einmalig für den gesamten Auftrag im Rahmen eines Bauvorhabens samt Zusatzaufträgen und Nachträgen zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob der Auftrag vom AN in einem oder in Teilen erbracht wird.
2.8. Sollten einzelne Leistungspositionen um mehr als 5% überschritten werden, müssen diese vor Durchführung in Form eines Zusatzauftrages schriftlich vereinbart werden.

3. Ausführungstermine

3.1. Die im Auftrag vereinbarten Ausführungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine gelten als fix vereinbart. Eine Verlängerung von Terminen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Schlechtwetter oder sonstige Umweltereignisse verlängern die vereinbarte Ausführungsdauer oder verschieben die vereinbarten Termine nicht.
3.2. Der Ablauf der Arbeiten hat im Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung und in Abstimmung mit den von anderen Personen auf der Baustelle zu erbringenden Leistungen zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Ausführung der Arbeiten durch den AN über Anweisung des AG auch in Teilabschnitten zu erfolgen.
3.3. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich der Arbeitszeit des AG bzw der Baustelle anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind vorher mit der örtlichen Bauleitung zu vereinbaren.

4. Rechnungen und Zahlungsbedingungen

4.1. Während der Ausführung der Leistung können vom AN am Monatsende im Nachhinein in aufsummierter Form Teilrechnungen gelegt werden, wobei bis zur Freigabe der Schlussrechnung ein 10% Deckungsrücklass einbehalten wird. Die vom AN erbrachten Leistungen sind jeweils mit der Teilrechnung in überprüfbarer Form nachzuweisen. Eine Leistung ist nur dann überprüfbar, wenn zur Berechnung der Mengen und/oder Massen nachvollziehbare Pläne oder Skizzen beigelegt werden. Ist die Teilrechnung nicht überprüfbar, so ist diese nicht fällig und dem AN zur Verbesserung zurückzustellen.
4.2. Bei einer Ausführungsdauer bis ein Monat können keine Teilrechnungen gelegt werden.
4.3. Die Frist zur Überprüfung der gelegten Teilrechnungen für den AG beträgt 30 Tage ab Einlangen der Teilrechnung samt den notwendigen Beilagen beim AG.
4.4. Die Schlussrechnung kann vom AN erst nach Anzeige der Fertigstellung seiner mangelfreien Arbeiten an den Bauherrn gelegt werden. Widerspricht der AG der Fertigstellungsanzeige wegen notwendiger Verbesserungen binnen vierzehn Tagen ab Anzeige, so gilt der Auftrag durch den AN als nicht fertig gestellt, und zwar unabhängig vom Ausmaß des oder der Mängel. Erfolgt kein Widerspruch durch den AG so stellt dies keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzrechte dar.
4.5. Der AN hat binnen 3 Wochen nach Fertigstellung seiner Arbeiten die Massenaufstellung in überprüfbarer Form unter Beilegung von Plänen und Skizzen dem AG zu übermitteln. Kommt der AN dieser Obliegenheit innerhalb der vereinbarten Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, selbst Aufmass zu nehmen und die Massen mit bindender Wirkung für den AN auf dessen Kosten festzustellen und abzurechnen.
4.6. Die Frist zur Überprüfung der gelegten Schlussrechnungen für den AG beträgt 90 Tage ab Einlangen der Schlussrechnung samt den notwendigen Beilagen beim AG.
4.7. Bei der Schlussrechnung ist ein Haftrücklass von netto 5% zuzüglich einer allfälligen USt der geprüften und berechtigten Rechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Haftrücklass wird vom AG bis zum Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist einbehalten; in Ermangelung der Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Falls eine Ablösung des Haftrücklasses vereinbart wurde, so ist diese durch einen unbedingten abstrakten Bankgarantiebrief eines anerkannten inländischen Bankinstitutes möglich, jedoch frühestens im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Gewährleistungsfrist laut Punkt 5. Bei Auftragssummen unter € 20.000,00 exkl. USt erhöht sich der Haftrücklass auf 7%.
4.8. Das Zahlungsziel beträgt für alle Teil- oder Schlussrechnungen 45 Tage netto, gerechnet ab dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist für die jeweilige Rechnung. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist mit 3% Skonto zu bezahlen.
4.9. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, ist von der Schlussrechnung 1,5% der geprüften und berechtigten Rechnungssumme für die Zurverfügungstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, WC, usw.) durch den AG in Abzug zu bringen.
4.10. Betriebsurlaube des AG verlängern die die Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen des AG um die Dauer des Betriebsurlaubes.
4.11. Zahlungen, die innerhalb einer Woche nach Ablauf der Skontofrist erfolgen, gelten als innerhalb der Skontofrist geleistet.
4.12. Sämtliche Rechnungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen können mit Zustellwirkung an den AG ausschließlich im normalen Postweg an folgende Adresse übermittelt werden: Auböck Bau GmbH, Drosselstraße 36, 4470 Enns.
4.13. Nach Legung der Schlussrechnung können keinerlei Nachforderungen gestellt werden.
4.14. In jedem Fall der Neuvorlage einer Rechnung wird der Fristablauf ab Neuvorlage gerechnet.
4.15. Im Sinne des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 § 19 sind Ihre Bauleistungen netto an uns zu fakturieren. Weiters ist unsere UID-Nummer ATU 62027602 mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld auf uns übertragen wird, anzuführen.
4.16. Forderungsabtretungen werden nicht anerkannt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsfrist für die vom AN erbrachten Leistungen wird mit 3 Jahren und 6 Monaten vereinbart.
5.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellungsanzeige des AN an den AG zu laufen, frühestens jedoch mit Abnahme des gesamten mangelfreien Bauvorhabens durch den Bauherrn.
5.3. Allfällig dem AN von eigenen Zulieferanten gewährte längere Gewährleistungsfristen oder Garantien gelten dem AG im selben Ausmaß eingeräumt.
5.4. Bestehen bei Ablauf der Gewährleistungsfrist aus den Leistungen des NU Gewährleistungsansprüche des AG und/oder seitens Fa. AUBÖCK, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den zur Behebung erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 12 Monate.
5.5. Abweichend von ÖNorm A2060 Punkt 10.2.3.3. und ÖNorm B2110 Punkt 12.2.3.3. wird vermutet, dass Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden, bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

6. Haftung und Pönale

6.1. Sollte der AN mit seiner Leistung in Verzug geraten und die vereinbarten Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bzw. –fristen nicht einhalten, so gilt ein Pönale in Höhe von 0,5% mindestens jedoch EUR 250,00 der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme pro Kalendertag der Überschreitung als vereinbart. Der AG ist jedoch berechtigt, anstelle des Pönales einen tatsächlichen höheren Schaden beim AN geltend zu machen.
6.2. Gerät der AG gegenüber seinem Bauherrn selbst aufgrund einer Terminüberschreitung durch den AN in Verzug und wird er dadurch schadenersatzpflichtig, sei es im Wege des Pönales oder nach allgemeinem Schadenersatzrecht, so verpflichtet sich der AN eine solche gegenüber dem AG geltend gemachte berechtigte Schadenersatzforderung an den AG innerhalb von sieben Tagen ab Aufforderung zu bezahlen.
6.3. Der AG haftet dem AN nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollte der AN gegenüber dem AG einen Schadenersatzanspruch geltend machen, so trifft ihn die Beweislast sowohl für die Kausalität als auch das Verschulden hinsichtlich des entstandenen Schadens. Macht der AG gegen den AN einen Schadenersatzanspruch geltend, so trifft den AN die Beweislast für seine Nichtkausalität und sein Nichtverschulden hinsichtlich des entstandenen Schadens.
6.4. Wird der Bauherr durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen in seinem Vermögen geschädigt und wird dieser Schaden vom Bauherrn gegenüber dem AG geltend gemacht, so verpflichtet sich der AN eine solche gegenüber dem AG geltend gemachte berechtigte Schadenersatzforderung an den AG innerhalb von sieben Tagen ab Aufforderung zu bezahlen. Erhebt der AN innerhalb von sieben Tagen ab dieser Aufforderung durch den AG keinen berechtigten und nachvollziehbaren Widerspruch, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen des Schadens, die Kausalität und das Verschulden den AN trifft, so gilt der geltend gemachte Anspruch vom AN gegenüber dem AG als anerkannt.
6.5. Ist es notwendig, dass an Arbeiten des AN Verbesserungen vorzunehmen sind, und kommt der AN innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung zur Verbesserung dem nicht nach, so ist der AG berechtigt, ohne weitere Vorankündigung eine Ersatzvornahme auf Kosten des AN vorzunehmen und diese Kosten von der Schlussrechnung einzubehalten. Wird die Ersatzvornahme durch den AG selbst vorgenommen, so kann der AG die eigenen Regiesätze (Verkaufspreis) verrechnen. Sollten Mängel innerhalb der Prüffrist auftreten, wird die Zahlung der Schlussrechnung unter Wahrung der Skontofrist bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel ausgesetzt.
6.6. Der AG ist berechtigt, im Rahmen der Schadensabwicklung von vom AN verursachten Schäden den eigenen zusätzlichen Aufwand für Besichtigungen, Besprechungen, Befundaufnahmen usw. für eigene Angestellte mit netto EUR 60,00 pro Stunde an den AN weiterzuverrechnen. In diesem Zusammenhang kann der AG darüber hinaus angefallene tatsächlich höhere Kosten für externe Berater, Architekten und Sachverständige an den AN in voller Höhe weiterverrechnen.
6.7. Für Schäden, deren Verursacher sich nicht eruieren lässt, behält der AG, 1,5% der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme ein.

7. Versicherungen

7.1 Der AN ist verpflichtet, das Haftpflichtrisiko durch ein entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang abzudecken. Auf Verlangen des AG ist die Polizze in Kopie zu übermitteln.
7.2. Sofern der AG eine umfangreiche Bauwesenversicherung abgeschlossen hat, ist er berechtigt bei der Schlussrechnung 0,4% der geprüften und berechtigten Schlussrechnungssumme für Bauwesenversicherung in Abzug zu bringen.

8. Sonstiges

8.1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten, und zwar insbesondere die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sowie die Arbeitszeitvorschriften. Darüber hinaus erklärt der AN sämtliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten. Ausländische Arbeitnehmer des AN sind verpflichtet, über Verlangen des AG einen amtlichen Lichtbildausweis sowie die Sozialversicherungskarte vorzuweisen. Der AN ist überhaupt verpflichtet, Kontrollen durch den AG oder Behörden in jeder Weise zu unterstützen. Sollten über den AG gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen aufgrund von Verstößen des AN bzw seiner Dienstnehmer verhängt werden, so verpflichtet sich der AN den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN verpflichtet sich alle geforderten Unterlagen vor Arbeitsbeginn vorzulegen, die für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung aller Mitarbeiter und deren Kollektivvertraglichen Entlohnung, nachzuweisen sind. Außerdem ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Gewerbeschein vorzulegen. Etwaige Änderungen der Umstände (z.B. neu eingesetzte Arbeitskräfte) hat der NU unverzüglich mitzuteilen und die entsprechend erforderlichen Nachweise unverzüglich vorzulegen. Bis zur vollständigen Vorlage der genannten Unterlagen werden keine Zahlungen an den NU geleistet. Der NU ist verpflichtet, für seine Arbeitskräfte Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel in deutscher Sprache auf der Baustelle bereit zu halten.
8.2. Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem AN wird als Gerichtsstand das für den Hauptsitz des AG zuständige ordentliche Gericht als vereinbart.
8.3. Sollte der AN mit Zahlungen gegenüber dem AG aus welchem Rechtsgrund auch immer säumig werden, so gelten 10% Verzugszinsen pA als vereinbart. Der AN verpflichtet sich weiters, sämtliche mit der Einbringung säumiger Beträge anfallenden Kosten zu tragen.
8.4. Sämtliche Abänderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen oder eines zwischen dem AG und dem AN geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Dienstnehmer des AG sind, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, nicht berechtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen welcher Art auch immer abzugeben oder entgegenzunehmen.
8.5. Der AN trifft mit dem Bauherrn keine Nebenabreden und Vereinbarungen.
8.6. Dienstnehmer des AG sind, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, nicht berechtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen welcher Art auch immer abzugeben oder entgegenzunehmen.

ALLGEMEINE
AUFTRAGS- &
LIEFERBEDING-
UNGEN FÜR
LIEFERANTEN

Präambel

Die Auböck Bau GmbH schließt Lieferverträge auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Als Besteller ist die Auböck Bau GmbH anzusehen. Lieferant ist das Unternehmen, das vom Besteller mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird.

Geltungsbereich

Für Bestellungen gelten die Bestimmungen der Bestellung und die Allgemeinen Bestellbedingungen in dieser Reihenfolge. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich abbedungen, auch wenn sie in Auftragsbestätigungen aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Die Bestellbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Lieferungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

Lieferscheine

Die Bestell- und Kostenstellennummer sind in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr unbedingt anzuführen. Mit den Lieferungen sind Lieferscheine über Art und Menge der Lieferung (und gegebenenfalls auch der Verpackung) vorzulegen.

Gefahrtragung, Verzug

Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellte Lieferung zum angegebenen Termin zum vereinbarten Bestimmungsort zu liefern. Ungeachtet des Rechtes, die Lieferung vor dem vereinbarten Termin zurückzuweisen, trägt der Lieferant bis zur Übernahme die Gefahr. Falls in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant bei Verzug eine Vertragsstrafe pro Kalendertag in Höhe von 0,5% des Preises, abzüglich allfälliger Nachlässe, zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Die Vertragsstrafe setzt kein Verschulden voraus und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Lieferung

Die Lieferung wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei Bestimmungsort geliefert. Der Lieferant hat seine Lieferung den internationalen Vorschriften entsprechend verpackt, konserviert und signiert zu versenden. Der Lieferant hat sämtliche Bestimmungen des Gefahrgüterbeförderungsgesetzes samt Verordnung sowie des Europäischen Übereinkommend über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten. Der Lieferant bestätigt, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten des Bestimmungsortes einschließlich Zufahrt bekannt sind. Der Lieferant haftet für von ihm verursachten Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen und hält den Besitzer schad- und klaglos.

Weitergabe von Leistungen

Der Verkäufer ist ohne schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die in der Bestellung zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen Österreichischen und Europäischen Normen und Sicherheitsvorschriften, subsidär den DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechend und am Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. In Abänderung des §377 HGB  besteht keine Verpflichtung, die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 3 Jahre, doch hat der Lieferanten bei Verarbeitung oder Überlassung an Dritte jedenfalls auf jene Dauer Gewähr zu leisten, wie der Besteller gegenüber seinem Auftraggeber zur Gewährleistung verpflichtet ist; dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Lieferant bewegliche Sachen liefert, die zu unbeweglichen verarbeitet werden. Der Lieferant haftet für etwaige Beratungsschulden.

Umweltschutz, Verpackung

Der Lieferant hat alle Lieferungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen. Der Lieferant hat sämtliche Bestimmungen des Chemikaliengesetzes samt Verordnung sowie der ÖNORM Z1008 einzuhalten. Eine Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitung ist bei der Übernahme nachweislich ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, die gesamte Verpackung zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern der Lieferant für diese Verpackung keine Lizenzgebühr an die ARA abgeführt hat.

Qualitäts- und Mengenabweichungen

Mit Unterfertigung der Lieferscheine wird lediglich der Empfang der Lieferung, nicht jedoch deren Menge oder Qualität bestätigt. Sollten Abweichungen zwischen den Mengen laut Lieferscheinen und tatsächlich gelieferten Mengen festgestellt werden, sind nur die tatsächlichen Mengen zu vergüten. Mehrlieferungen können jederzeit zurückgewiesen werden. Verpackungen werden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung vergütet. Weichen Lieferungen von der bestellten Qualität ab, ist der Besteller berechtigt, diese nach Empfangnahme zurückzuweisen, auf Austausch zu bestehen, kostenlose Beseitigung der Mängel oder angemessene Preisminderung zu fordern. Der Lieferant haftet bei mangelhaften Lieferungen für die Transportkosten, die Kosten für einen allfälligen Ein- und Ausbau, die Kosten für die Beseitigung von dadurch verursachten Bauwerksmängel, sowie für alle Nachteile und Folgeschäden (einschl. Pönaleverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Auftraggeber).

Zahlung

Die Rechnung ist zweifach unter Angabe der Kostenstellennummer an die angegebene Anschrift zu senden. Mangels anderer Vereinbarungen werden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 60 Tagen 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Skontoabzug nach Übernahme und Rechnungserhalt geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin oder einer allfälligen Einigung über die Preisminderung. Betriebsurlaube des AG verlängern die Zahlungs- und Skontofristen des AG um die Dauer des Betriebsurlaubes. Das Recht auf Skonto für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlung wird dadurch nicht aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Sämtliche Rechnungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen können mit Zustellwirkung an den AG ausschließlich im normalen Postweg an folgende Adresse übermittelt werden: Auböck Bau GmbH, Drosselstraße 36, 4470 Enns. Die Zahlungsüberweisung des AG erfolgen – EDV unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Brutto-NettoWechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche in der die Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank eingelangt bzw. der Wechsel zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt. Sie erklären sich mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung von maximal fünf Arbeitstagen ausdrücklich einverstanden. Der AG behält sich überdies die direkte Überweisung von Umsatzsteuerbeträgen, die der AN in Rechnung gestellt hat, an das Finanzamt vor.

Gegenforderungen

Allfällige gegen den Lieferanten bestehende Gegenforderungen werden sowohl bei einer Abtretung, als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung seiner Forderung vorweg in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der Besteller oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind.

Forderungsabtretungen

Forderungsabtretungen werden nicht akzeptiert.

Preise

Die in der Bestellung angeführten Preise sind Festpreise. Ermäßigt jedoch der Lieferant seine Preise gegenüber anderen Abnehmern bis zum Liefertag, kommt die Ermäßigung auch dem Besteller zu Gute. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich allfälliger Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Eigentums- und Urheberrechte

Die zur Anfertigung der Lieferung vom Besteller übergebenen Muster, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, sowie sonstige Unterlagen belieben im Eigentum des Bestellers und sind bei der Übernahme zurückzustellen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Sie dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers Fotos von der Baustelle anfertigen; Veröffentlichungen jeglicher Art sind untersagt.

Rücktrittsrecht

Der Besteller ist berechtigt, von einzelnen oder noch offenen Teillieferungen mit sofortiger Wirkung und ohne irgendwelche Verpflichtungen zurückzutreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Bestimmung der Bestellung verletzt, insbesondere bei Eintreten von Qualitätsänderungen sowie bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Lieferung, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Im Falle des Rücktritts haftet der Lieferant für alle dadurch entstandenen Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der Besteller ist insbesondere zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten ohne Einholung von Konkurrenzofferten berechtigt. Sollte der Bauvertrag zwischen dem Besteller und seinem Auftraggeber aufgelöst werden, oder sollte kein Bedarf für die bestellte Lieferung gegeben sein, so werden jede Leistungen abgegolten, die der Lieferant bis zu diesem Zeitpunkt erbracht hat. Darüber hinausgehende Ansprüche, welcher Art auch immer, bestehen nicht.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der jeweilige Bestimmungsort laut Bestellung

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Landesgericht Steyr. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Bei Auslandsgeschäften werden das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), das UN-Kaufrecht sowie das UNCITRAL Kaufrecht nicht angewendet.

PDF-Dateien zum Download
Allgemeine Auftragsbedingungen für Lieferanten 10/2021
Allgemeine Auftragsbedingungen für Subunternehmer 10/2021